Pfändungsprotokoll

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen, § 762 ZPO. Den Inhalt des P.s bestimmt § 110 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Ein mangelhaftes P. berührt regelmässig die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Nur bei der --Anschlusspfändung ist die Aufnahme der Pfändungserklärung des Gerichtsvollziehers in das P. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung, § 826 ZPO.




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