Plangenehmigung

verfahrensabschließende Entscheidung eines Planfeststellungsverfahrens (Planfeststellungsverfahren) (§ 74 Abs. 6 VwVfG bzw. in den einzelnen Fachplanungsgesetzen geregelt). Sie kann an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses treten, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung ist Verwaltungsakt und planerische Entscheidung zugleich. Auf die Plangenehmigung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung, also vor allem nicht das Anhörungsverfahren und § 73 VwVfG. Die Plangenehmigung entfaltet jedoch grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung (§ 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG).
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Plangenehmigung ist daher (wie beim Planfeststellungsbeschluss) die Anfechtungsklage ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.




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