Planungshoheit

, Kommunalrecht: eine der Gemeindehoheiten. Sie beinhaltet insbesondere das Recht der Gemeinde, in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) zu ordnen. Allerdings ist die Planungshoheit durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung in zulässiger Weise Beschränkungen unterworfen. Aus der Planungshoheit folgen auch Beteiligungs- und Berücksichtigungsrechte der
Gemeinde bei überörtlichen Planungen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es im Wesen der örtlichen Planung liegt, dass sie sich mit überörtlichen Gesichtspunkten überschneidet. Eine Verletzung der Planungshoheit kommt daher im Einzelfall regelmäßig erst dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete örtliche Planung vorliegt und diese durch die überörtliche Planung nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt bei Planungen der Nachbargemeinden (sog. interkommunales Abstimmungsgebot). Gegenüber der Straßenverkehrsbehörde hat die Gemeinde das Recht auf angemessene Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsplanung und der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Schließlich folgt aus der Planungshoheit auch das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, speziell in der Form der Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens gem. § 36 BauGB.




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