Postsperre

kann das Konkursgericht nach § 121 KonkursO gegen den Gemeinschuldner anordnen. Postdienststellen müssen dann alle für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe, Telegramme usw. dem Konkursverwalter aushändigen. Gemeinschuldner kann aber Einsicht und, falls die Sendung das Konkursverfahren nicht betrifft, Herausgabe verlangen. Einschränkung oder Aufhebung der P. auf Antrag des Gemeinschuldners möglich.




Vorheriger Fachbegriff: Postschein | Nächster Fachbegriff: Poststraßen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen