Produktionsaufgaberente

erhalten landwirtschaftliche Unternehmer bei Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzungsflächen; die davon betroffenen Arbeitnehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen erhalten ein Ausgleichsgeld. Zuständig sind die landwirtschaftlichen Alterskassen. G zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit (FELEG) v. 21. 2. 1989 (BGBl. I 233) m. Änd. Seit dem 1. 1. 1997 wird das G nur noch angewandt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.




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