Professorenbesoldungsreformgesetz

Das P. v. 16. 2. 2002 (BGBl. I 686) ordnete die Besoldung der Hochschullehrer neu (s. a. Dienstbezüge). Nach der nunmehr niedrigsten Stufe W1 werden Juniorprofessoren bezahlt. W2 und W3 sind Professoren an Fachhochschulen und Universitätsprofessoren vorbehalten. Neben den Grundgehältern nach W2 und W3 als Mindestbezügen können die Professoren Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulverwaltung erhalten. Unter besonderen Voraussetzungen dürfen Grundgehalt und Leistungsbezüge zusammen die Besoldungsgruppe B10 (9965 EUR wie z. B. General oder Admiral; vgl. Dienstbezüge, 6) übersteigen. Das Besoldungsgesamtvolumen darf jedoch durch die Leistbezüge grundsätzlich nicht erhöht werden (vgl. i. E. § 34 BBesG i. d. F. d. P.). Die Leistungsbezüge sind nur zum Teil ruhegehaltfähig. Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht (§ 33 BBesG i. d. F. d. P.). Bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen genießen im Amt befindliche Professoren Bestandsschutz (vgl. § 77 BBesG i. d. F. d. P.). Das P. wird nach der Föderalismusreform I durch neue landesrechtliche Besoldungsregelungen überholt werden (s. a. Beamtenrecht).




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