Protokollrüge

Rüge im Rahmen der Revision, die allein auf das Fehlen des Sitzungsprotokolls oder das Fehlen der Protokollierung wesentlicher Förmlichkeiten gestützt wird. Zwar sieht § 274 StPO eine weitgehende negative und positive Beweiskraft des Protokolls vor; diese Vorschrift dient auch der Vereinfachung des Revisionsverfahrens. Gleichwohl ist die bloße Protokollrüge unzulässig, denn nicht das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit des Protokolls, sondern nur des Verfahrens selbst begründet die Revision.




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