Prozesskosten

Nach deutschem Recht fallen bei einem Prozess Gerichtskosten und soweit Rechtsanwälte einzuschalten sind oder eingeschaltet werden, Anwaltskosten an. Sowohl die Gerichtskosten wie auch die Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Soweit dieser nicht durch die Klageforderung vorgegeben ist, bestimmt das Gericht seine Höhe. Wird ein Vergleich geschlossen, dann wird in dessen Rahmen auch darüber entschieden, wer welche Kosten in welcher Höhe zu tragen hat. Entscheidet das Gericht einen Rechtsfall, dann muss dieses auch über die Kosten entscheiden. Derjenige muss in den meisten Fällen die Kosten übernehmen, der mit seinen Vorstellungen, sei es als Kläger oder Beklagter, nicht durchgekommen ist. Er bezahlt dann die oft nicht unbeträchtlichen Gerichtskosten ebenso wie die eigenen Anwaltskosten und die des Prozessgegners.
Das muss keineswegs in allen Rechtsordnungen so sein. Im amerikanischen Recht zahlt jeder Auftraggeber seinen Anwalt selbst, die Gerichtskosten sind minimal. Es wird also niemand dafür bestraft, dass er es gewagt hat, das Gericht um eine Entscheidung zu bitten. Dass das auch im deutschen Recht möglich ist, wird bei den Arbeitsgerichten demonstriert. Auch dort ist es so, dass jede Partei ihren Anwalt selbst bezahlen muss, die gerichtliche Hilfe ist weitgehend kostenfrei - alles allerdings nur in der ersten Instanz. Beim Landes- und Bundesarbeitsgericht werden die alten Fronten mit den entsprechenden Kostenfolgen wieder hergestellt.
Früher sprach man vom Armenrecht. Da dieses Wort jedoch diskriminierend erschien, wurde es durch den Begriff Prozesskostenhilfe ersetzt. Der Grundgedanke sollte eigentlich sein, dass derjenige, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, sich einen Prozess leisten zu können, die Hilfe des Staates hierfür in Anspruch nehmen kann. Diese Idee ist allerdings nur begrenzt verwirklicht. Die Lasten werden nämlich in nicht unbeträchtlichem Masse dem Anwalt auferlegt, weil dieser für die gleiche Arbeit erheblich geringere Gebühren bekommt. Dieses Sonderopfer zu Lasten der Anwaltschaft ist allerdings vernünftig nicht nachvollziehbar und wohl auch nur darauf zurückzuführen, dass die Anwälte praktisch kaum eine Vertretung oder Lobby in den höchsten Gremien haben.
In wenigen Fällen kommt die Prozesskostenhilfe auch tatsächlich in vollem Umfang dem nicht Begüterten zugute - insoweit, als er keine Anwaltskosten bezahlen muss, sondern diese in voller Höhe vom Staat übernommen werden. Das gilt für Scheidungsfälle, bei denen üblicherweise jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Der Anwalt bekommt seine Gebühren - wenn auch erheblich weniger - aus der Staatskasse ersetzt, die Partei wird in keiner Weise belastet.
Durch das Prinzip, dass der Verlierer eines Prozesses dem Gewinner auch dessen gesamte Kosten ersetzen muss, können doch wieder erhebliche Kosten auf die arme Partei zukommen. Verliert er nämlich einen Prozess, so muss er die gegnerischen Anwaltskosten in voller Höhe tragen, nur die eigenen Anwaltskosten werden von der Staatskasse übernommen, Gerichtskosten fallen nicht an - soweit nicht der Prozessgegner Gerichtskostenvorschuss bezahlen musste.
Während Gewerkschaften die Armutsgrenze bei einem 4-Personen-Haushalt ansetzen, geht die Prozesskostenhilfe bei einem 4-Personen-Haushalt von voller Bedürftigkeit aus, bei einem höheren Verdienst kann zwar Prozesskostenhilfe in dem Sinne gewährt werden, dass der Staat die Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts übernimmt und diesem damit geringere Anwaltsgebühren auferlegt, die arme Partei muss jedoch diese Anwaltsgebühren selbst in Form von Ratenzahlungen aufbringen.
Hinzu kommt noch, dass der Arme noch nicht einmal - wie sonst jeder, der seinen Prozess bezahlen kann - auch bei möglicherweise schlechten Erfolgsaussichten das Gericht anrufen kann, mit dem Gedanken, vielleicht werde es doch klappen und er seinen Prozess gewinnen. Richterliche Entscheidungen sind ja nicht immer vorhersehbar. Die Prozesskostenhilfe wird nämlich nur bewilligt, wenn das Gericht in einer Art Vorverfahren schon festgestellt hat, dass die Klage Aussichten auf Erfolg hat. Wirklich positiv im Interesse des Armen kann deshalb die vom Gesetzgeber gewährte Prozesskostenhilfe nur im Scheidungs- und im Arbeitsrechtsverfahren erster Instanz gesehen werden - ansonstenistsie schlicht als Missgeburt und Sonderopfer zu Lasten der Anwälte zu bezeichnen.

sind die in einem Prozess (Zivil-, Strafprozess usw.) anfallenden Kosten. Sie setzen sich hauptsächlich zusammen aus den Gerichtskosten und Anwaltskosten. Höhe der Gebühren richtet sich im Zivilprozess nach dem Streitwert, im Strassprozess hinsichtlich der Gerichtsgebühren nach der Höhe der Strafe. Auferlegt werden die P. im Strafprozess dem Verurteilten, im Zivilprozess der unterlegenen Partei. Diese hat auch die dem Gegner entstandenen Anwaltskosten zu erstatten (Ausnahme Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz). Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die P. genoteit. Hauptsächlich im Zivilprozess soll Termin zur ersten mündlichen Verhandlung erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger bestimmt werden. Hiervon ist befreit, wem Armenrecht bewilligt ist oder wer glaubhaft macht, dass ihm die alsbaldige Zahlung des Vorschusses mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Auch der Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit (auch aussergerichtliche) von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Gerichtskostenvorschuss wird auch bei einer Reihe anderer gerichtlicher Verfahren (z.B. Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) verlangt. - Anwaltskosten.

Im Mietrecht:

Es ist sicherlich allgemein bekannt, dass die Kosten eines Zivilprozesses derjenige tragen muss, der den Prozess ganz oder überwiegend verliert. Diese Feststellung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Wenn eine Partei teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Kosten entsprechend den Quoten zu verteilen (vgl. § 92 ZPO). Versucht beispielsweise ein Vermieter einen Räumungsprozess durchzuführen und wird die Klage auf Räumung des Wohnraums abgewiesen, weil beispielsweise die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugegangen ist, so verliert der Vermieter den Prozess und muss die gesamten Prozesskosten tragen. Zu den Prozesskosten gehören sowohl die anfallenden Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten. Das Gericht entscheidet, welche Partei sich mit welcher Quote an den insgesamt anfallenden Kosten beteiligen muss.
Wird gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, soweit dies zulässig und möglich ist, dann entscheidet die nächsthöhere Instanz, also das Berufungsgericht (Landgericht), über den Ausgang des Verfahrens. Auch hier entscheidet das Gericht in der zweiten Instanz über die Kosten des Prozesses, und zwar muss das Gericht sagen, wer die Kosten der Berufung oder eines anderen Rechtsmittels zu tragen hat. Wer erfolglos Berufung eingelegt hat, muss die Kosten gem. § 97 ZPO tragen. Es ist also immer ratsam, sich vor der Einreichung einer Klage darüber Klarheit zu verschaffen, welche Kosten eventuell auf den Kläger zukommen können. Des Weiteren ist vor der Einreichung einer Klage abzuklären, ob eventuell eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt oder ob Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann.
Weitere Stichwörter:
Gebühren, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt

sind die Kosten des Prozesses. Sie hat grundsätzlich die jeweils unterliegende Partei zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Lit.: Riehl, J., Prozesskosten und die Inanspruchnahme der Rechtspflege, 2003; Schade, W., Prozesskosten, NJW 2003, 1504

sind alle Kosten, die eine Partei (oder ein Beteiligter) unmittelbar aufwenden muss, um den Rechtsstreit zu führen; die P. setzen sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühr) zusammen. In Strafsachen werden die P. als Verfahrenskosten bezeichnet. S. a. Kostenpflicht sowie Anhang „Beispiele für Prozesskosten“.

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Prozeß für eine Partei entstehen. Dazu gehören die vom Staat erhobenen Gerichtskosten und die Gebühren der eingeschalteten Rechtsanwälte (die höher sind als die Gerichtskosten). Auf die Prozeßkosten muß in vielen Prozeßarten zunächst ein Vorschuß gezahlt werden (gewöhnlich eine Gebühr an das Gericht und eine Gebühr an den Rechtsanwalt). Das wiederholt sich, wenn gegen das Urteil der ersten Instanz ein Rechtsmittel eingelegt wird. Wer nicht in der Lage ist, den Vorschuß zu zahlen, muß Prozeßkostenhilfe beantragen. Endgültig muß die Prozeßkosten derjenige tragen, der den Prozeß verliert. Er muß demjenigen, der ihn gewinnt, die von diesem verauslagten Vorschüsse ersetzen. Das geht natürlich nur, wenn die unterliegende Partei überhaupt Geld hat. Selbst wenn man sicher ist, den Prozeß zu gewinnen, kann man Geld dabei verlieren, weil der Beklagte kein Geld hat, um einem die Prozeßkosten zu ersetzen. Noch unangenehmer ist die Lage allerdings für einen Beklagten, der von jemand verklagt wird, der ihm hinterher die Prozeßkosten nicht ersetzen kann. Über die Prozeßkosten, die die unterliegende Partei der anderen ersetzen muß, ergeht ein besonderer Beschluß des Gerichts, der Kostenfestsetzungsbeschluß. Aus diesem muß notfalls gegen die unterliegende Partei vollstreckt (»Vollstreckung) werden. In unserem Beispiel machen die Prozeßkosten mehr aus, als der Kläger vom Beklagten haben wollte. Umgekehrt müßte auch der Beklagte die Summe noch zusätzlich zu den verlangten 1000,- DM zahlen, wenn er den Prozeß verloren hätte. Beispiel für Prozeßkosten: Kläger hat 1000,- DM eingeklagt und in zwei Instanzen verloren: Gerichtskosten 1. Instanz (nach Beweisaufnahme) (ohne Auslagen für Zustellungen, Zeugen und so weiter) Anwaltskosten 1. Instanz (eigener Anwalt) (mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) (Anwalt des Beklagten) Gerichtskosten 2. Instanz (ohne Beweisaufnahme und Auslagen) Anwaltskosten 2. Instanz (eigener Anwalt) (Anwalt des Beklagten)




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