Quasidelikt

ist im römischen Recht das den Delikten ähnliche schuldrechtliche Institut (z.B. Klaganspruch wegen Hinauswerfens oder Ausgießens [von Gegenständen aus einem Haus auf die Straße]). Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005

Begriff des römischen Rechts, wonach der Haftung aus Delikt (unerlaubte Handlung) trotz Fehlens eines eigenen unmittelbaren Verschuldens die Haftung aus ähnlichen Tatbeständen (z. B. für einen Verrichtungsgehilfen) gleichgestellt wurde. S. heute Gefährdungshaftung.




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