Rückholrecht des Gemeinderats

Befugnis des Gemeinderats, die von ihm an andere Organe übertragenen Aufgaben wieder an sich zu ziehen. Das Rückholrecht betrifft nur die Zuständigkeit für die interne Willensbildung. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Unssetzung der Beschlüsse wird vom Rückholrecht nicht berührt.




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