Rücklieferung

bedeutet, dass eine Lieferung über denselben Liefergegenstand mit umgekehrten Rollen der Beteiligten erfolgt (z.B. Ausübung eines Wiederkaufs-rechtes nach § 456 BGB). Lieferung und Rücklieferung sind zwei verschiedene Umsätze, die hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerbarkeit unabhängig voneinander zu überprüfen sind.

Ganz anders sind Rückgängigmachungen zu beurteilen, bei denen die Rückgabe des Liefergegenstandes aufgrund einer Rückabwicklung des der Lieferung zugrunde liegenden Umsatzgeschäftes erfolgt (z. B. Wandlung des Kaufvertrages über einen mangelhaften Liefergegenstand). Hier liegt kein Leistungsaustausch vor, die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ist gegebenenfalls nach § 17 UStG zu korrigieren.

Ob eine nicht steuerbare Rückgabe oder eine steuerbare Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen (A1 Abs. 4 S. 2 UStR 2008).

Auslieferung.




Vorheriger Fachbegriff: Rücklagen | Nächster Fachbegriff: Rücknahme


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen