Rad bruchsche Formel

G. Radbruch hat 1946 aus der Erfahrung nationalsozialistischen Unrechts jene berühmte Formel geprägt, die den Konflikt zwischen positivem Gesetz und Gerechtigkeit lösen sollte: Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit hat ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ,unrichtiges Recht\' der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung kann aber mit aller Schärfe vorgenommen werden: Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wird, da ist das Gesetz nicht etwa nur ,unrichtiges Recht\', vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.” Die Radbruchsche Formel hat neue Bedeutung bei der Aufarbeitung des DDR-Unrechts erlangt; das BVerfG hat sich allerdings auf Menschenrechtsgrundsätze gestützt. Nach Ansicht des BGH (BGHSt 39,15; 41,107) ist diese Formel wegen des hohen Werts der Rechtssicherheit zwar auf extreme Ausnahmefälle, nicht aber nur auf Fälle von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschränkt. Sie könne auch in anderen Fällen die Unverbindlichkeit extrem ungerechter Gesetze begründen. Auf dieser Grundlage wurde im Zusammenhang mit den sog. Mauerschützenfällen die Anwendung des § 27 Abs. 2 GrenzG-DDR auf die Fälle des vorsätzlichen tödlichen Schusswaffengebrauchs gegen unbewaffnete zivile Republikflüchtlinge abgelehnt, da diese Vorschrift, so wie sie in der Staatspraxis der DDR gehandhabt wurde, wegen offensichtlichen und unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unbeachtlich sei.




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