Rang

ist die bestimmte Stufe innerhalb einer hierarchischen Ordnung. Im Sachenrecht (§§ 879, 1209 BGB) besteht zwischen mehreren beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache ein Rangverhältnis, nach dem sich insbesondere die Befriedigung bei der Verwertung richtet. Der R. bestimmt sich bei Rechten an Grundstücken nach der örtlichen Stellung im Grundbuch (Lokusprinzip), bei beweglichen Sachen nach der Zeit der Entstehung (Prioritätsprinzip, vgl. §§ 879, 1209 BGB, 45 GBO). Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Ein bestimmter R. kann auch gutgläubig erworben werden. Lit.: Steup, B., Grundbuchrang und Grundbuchvormerkung, 2004




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