Realfolium

der Grundsatz, dass das Grundbuch nach Grundstücken, nicht nach Grundstückseigentümern (Personalfolium) eingeteilt ist, § 3 Grundbuch O.

(§ 3 GBO) ist im Sachenrecht die für jedes Grundstück im Grundbuch eingerichtete besondere Stelle (Grundbuchblatt, lat. [N.] folium). Das Grundbuch ist grundsätzlich nach dem Realfoliensystem aufgebaut. Ein Personalfolium ist zulässig, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 4 GBO).

Grundbuch.




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