Realsplitting

Sonderausgaben, sonstige Einkünfte.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können im Kalenderjahr wahlweise bis 13 805 EUR als Sonderausgabe (begrenztes Wahl-R., § 10 I Nr. 1 EStG) oder bis 7680 EUR (bis 31. 12. 2003 bis 7188 EUR) als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a I EStG; Belastung, außergewöhnliche) abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgabe setzt die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten voraus mit der Folge, dass dieser die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu versteuern hat (§ 22 Nr. 1 a EStG).




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