Rechtsgestaltende Wirkung

haben Rechtsakte und Rechtsgeschäfte, durch die unmittelbar die Rechtslage geändert wird, sei es durch Zuordnungs- oder Inhaltsänderung sowie Begründung oder Auflösung eines Rechtsverhältnisses.

(Konstitutivwirkung) deklaratorische Wirkung, Gestaltungsrecht.




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