Rechtsmethodologie

ist die Lehre von den planmäßigen Denkverfahren der Rechtswissenschaft. In ihrem Mittelpunkt steht die Anwendung (der Rechtsfolge) eines abstrakten Rechtssatzes auf einen konkreten Sachverhalt in konkreter Form (Rechtsanwendung). Sie geschieht im Wege der Subsumtion oder Zuordnung oder Gleichsetzung. Erforderlich können dabei Auslegung, Analogie, Reduktion (Restriktion) oder Umkehrschluss werden. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Müller, F./Christensen, R., Juristische Methodik, 9. A. 2004; Pahlow, L., Der Rechtsmangel beim Sachkauf, JuS 2006, 289




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsmedizin | Nächster Fachbegriff: Rechtsmissbrauch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen