Rechtsmittelberechtigung

Die Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) steht gemäß § 296 StPO dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu; die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Angeklagten Gebrauch machen. Für den Beschuldigten kann der gesetzliche Vertreter sowie der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen Willen Rechtsmittel einlegen. Anfechtungsberechtigt sind darüber hinaus der Privatkläger (§ 390 StPO) und der Nebenkläger (§ 401 StPO). Ungeschriebene Voraussetzung der Rechtsmittelberechtigung ist die Beschwer des Anfechtenden.




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