Rechtsreferendar

Referendar.

ist der die erste juristische Staatsprüfung bestehende Mensch. Der R. muss zur weiteren Ausbildung (zum Volljuristen) einen praktischen Vorbereitungsdienst (auf die spätere berufliche Tätigkeit) von zwei Jahren ableisten (§5a DRiG). Richteramtsbefähigung, Referendar Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Fel- ser, M., Das erfolgreiche Rechtsreferendariat, 2. A. 1999; Eckert, F., Die Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege durch den Rechtsreferendar, JuS 2001, 1003; Reinhard, J., Der Rechtsreferendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, JuS 2002, 169

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