Regelaltersgrenze

Im Sozialrecht :

Regelaltergrenze bezeichnet im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, ab dem allgemein Altersrente beansprucht werden kann. Zur Zeit liegt die Regelaltersgrenze bei der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI). Ab dem 1.1.2008 wird die Altersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben.




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