Regelung

(§ 35 VwVfG) ist die Festlegung von Rechtsfolgen. Ihr Kennzeichen ist, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkung (nach außen) gerichtet ist. Nach ihrem Ausspruch muss sie festlegen, was rechtens sein soll. Solange sie individuell und konkret (Bescheid gegenüber einer Person in einem bestimmten Fall), individuell und abstrakt (eine bestimmte Person in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen) oder generell und konkret (unbestimmt viele, aber durch den konkreten Fall bestimmbare Personen, Allgemeinverfügung) ist, ist sie Tatbestandsmerkmal des Verwaltungsakts. Sie unterscheidet diesen von der bloßen wiederholenden Verfügung, von der Auskunft und von der Zusage. Die generelle und abstrakte R. kennzeichnet demgegenüber das (materielle) Gesetz. Lit.: Schreiber, M., Die gesetzliche Regelung der Lebendspende, 2004

Verwaltungsakt.




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