Reichensteuer

Einkommensteuertarif.

Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer beträgt derzeit 42 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Für sog. Spitzenverdiener, d. h. Stpfl. bei den das zu versteuernde Einkommen über 250 731 EUR (bei Verheirateten 501 462 EUR) liegt, wird der Steuersatz ab Veranlagungszeitraum 2007 um 3 Prozentpunkte auf 45 v. H. angehoben (§ 32 a EStG). Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) wurden im Veranlagungszeitraum 2007 davon ausgenommen; dies erfolgt durch die befristete Einführung eines Entlastungsbetrages (§ 32 c EStG).




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