Rennwett- und Lotteriesteuer

1.
Rechtsgrundlage ist das Rennwett- und Lotteriegesetz v. 8. 4. 1922 (RGBl. I 393), Ausführungsbestimmungen v. 16. 6. 1922 (RZentrBl. 351), beide zul. geänd. d. G v. 31. 10. 2006 (BGBl. I 2407, 2420). Die R. u. L. ist eine Verkehrsteuer. Das Aufkommen steht den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG) und wird von den Länderfinanzbehörden verwaltet (Art. 108 GG).

2.
Obwohl R. u. L. in einem Gesetz zusammengefasst sind, handelt es sich doch um zwei voneinander unabhängige Gesetze. Der Rennwettsteuer unterliegen Wetten anlässlich öffentlicher Pferderennen, der Lotteriesteuer dagegen wettverwandte Spiele aus anderen Anlässen als Pferderennen. Die Rennwettsteuer unterwirft am Totalisator oder bei einem Buchmacher anlässlich öffentlicher Pferderennen abgeschlossene Wetten einem Steuersatz von sechzehn zwei Drittel v. H. vom Wetteinsatz (Rennwettsteuer).
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen werden mit einem Steuersatz von 20 v. H. des planmäßigen Preises besteuert. Auch das Hereinbringen ausländischer Lose in das Inland wird steuerlich erfasst. Soweit entsprechende Umsätze von der R. u. L. befreit sind oder diese im Einzelfall nicht erhoben wird, entsteht Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 9 b UStG). Steuerschuldner ist bei beiden Steuerarten der Veranstalter.




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