renvoi

Rückverweisung, Internationales Recht.

(franz. [M.]) Rückverweisung Lit.: Sonnentag, M., Der Renvoi im internationalen Privatrecht, 2001; Chen, W., Rück- und Weiterverweisung, 2004

Rückverweisung auf eigene Rechtsordnung oder Weiterverweisung auf eine andere Rechtsordnung durch das von unseren Kollisionsnormen berufene Recht. Durch deutsches IPR werden grundsätzlich Gesamtverweisungen ausgesprochen, sodass das berufene ausländische Kollisionsrecht seinerseits über die anzuwendende Rechtsordnung entscheiden muss. Es sind danach drei Entscheidungen möglich.
— Das fremde Recht nimmt die Verweisung an: Die Kollisionsnormen des fremden Rechts kommen ebenfalls zu der Anwendung des fremden Rechts, sodass das Sachrecht des betreffenden Staates Anwendung findet.
Rückverweisung: Das fremde Kollisionsrecht kommt nicht zu der Anwendung eigenen Rechts, sondern verweist auf das Recht des verweisenden Staates. In diesem Fall ist gem. Art. 4 Abs. 1 S.2 EBGBG die Verweisung abzubrechen und deutsches Sachrecht anzuwenden.
Weiterverweisung: Das fremde Kollisionsrecht verweist auf das Recht eines dritten Staates. Diese Weiterverweisung (ggf. als Gesamtverweisung) ist zu berücksichtigen.

(Rückverweisung) Internationales Privatrecht (1).




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