Repetitor

freiberuflicher Lehrer, der ausserhalb des Universitätsbetriebes gegen entsprechende Bezahlung Studenten auf die Prüfung vorbereitet. Der R. spielt vor allem beim Studium der Rechtswissenschaften eine erhebliche Rolle. Ein grosser Teil der Rechtsstudenten besucht während der Ausbildung und insbes. vor dem Abschlussexamen ein Repetitorium.

(lat. [M.] Pauker) ist in der juristischen Ausbildung der außerhalb der Universität gegen Entgelt juristisches Wissen (durch Wiederholung) vermittelnde Privatlehrer, der keine amtliche Prüfungsberechtigung hat. Lit.: Lueg, S., Die Entstehung und Entwicklung des juristischen Privatunterrichts in den Repetitorien, 1993 (Diss.); Knödler, C., Zur Koalition von Universität und kommerziellem Repetitor, JuS 1999, 1032; Berge, A./Rath, C.AVapler, F., Examen ohne Repetitor, 2. A. 2001




Vorheriger Fachbegriff: Repatriierung | Nächster Fachbegriff: Repgow


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen