Repräsentant

Vertreter Lit.: Leonhardt, H., Die Repräsentantendoktrin im Privatversicherungsrecht, 1999

Begriff aus dem Versicherungsrecht, der von der Rechtsprechung entwickelt worden ist und eine besondere Stellung der betreffenden Person erfasst, infolge derer ihr Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden kann. Repräsentant ist derjenige, der quasi an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt und für diesen die Risikoverwaltung übernimmt. Er muss in die Stellung des Versicherungsnehmers eintreten. Um die Stellung als Repräsentant zu haben, muss die Person befugt sein, im Wesentlichen selbständig für den Versicherungsnehmer zu handeln. Von Bedeutung ist der Repräsentant im Zusammenhang mit der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder bei einer Obliegenheitsverletzung, da über die Zurechnung des Verhaltens des Repräsentanten der Versicherungsnehmer für diesen einstehen muss. Wichtige Besonderheit für den Bereich der Kraftfahrtversicherung ist der Grundsatz, dass in der Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zurechnung des Fahrerverhaltens zu Lasten des Versicherungsnehmers erfolgt. Die Repräsentantenhaftung kommt in der Kraftfahrtversicherung nur in der Kaskoversicherung zum Tragen. Eine bloße Nutzung des Fahrzeugs des VN durch einen Dritten, bspw. den Sohn, der das Auto mit am Studienort hat, reicht für die Repräsentantenstellung nicht aus, wenn die übrige Risikoverwaltung beim VN liegt. So sind auch Ehepartner regelmäßig keine gegenseitigen Repräsentanten, wenn sie das Fahrzeug abwechselnd nutzen.

Versicherungsvertrag (4).




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