Rheinschifffahrtsgerichte

sind besondere Abteilungen der Amtsgerichte, die im ersten Rechtszug insbes. für die Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus der Binnenschifffahrt auf dem Rhein zuständig sind (z. B. durch ein Schiff verursachte Schäden). Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht als Rheinschifffahrtsobergericht oder (auf Grund der Rheinschifffahrtsakte, BGBl. 1952 I 645) die Zentralkommission in Straßburg (Rheinschifffahrt). Verfahren und Zuständigkeit der R. sind im G über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen v. 27. 9. 1952 (BGBl. I 641) m. Änd. geregelt.




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