Richterwahl(ausschüsse)

Über die Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes entscheidet nach Art. 95 II GG der für das jeweilige Sachgebiet (Justiz, Arbeit) zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Dieser besteht aus den für das Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern (nicht notwendig Abgeordneten), die vom Bundestag gewählt werden. Das Verfahren bestimmt sich nach dem RichterwahlG vom 25. 8. 1950 (BGBl. 368). Nach Art. 98 IV GG können die Länder für die Anstellung der Landesrichter ähnliche Regelungen treffen (in mehreren Ländern unterschiedlich ausgestaltet). Wo kein R.ausschuss besteht, werden die Richter allein vom zuständigen Minister oder von der LdReg. ernannt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in einem besonderen Verfahren gewählt (§§ 5 ff. BVerfGG i. d. F. vom 3. 2. 1971, BGBl. I 105 m. Änd.). Zur R. in den neuen Ländern Richterverhältnis (3).




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