Rohrfernleitungsanlagen

Gem. §§ 2, 11 der VO über R. v. 27. 9. 2002 (BGBl. I 3777, 3809) m. Änd. müssen bestimmte R. (z. B. für Erdöl, Kohlenmonoxid o. Ethylen) so betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und ihr ordnungsgemäßer Zustand erhalten bleibt. Vorsorge für sowie Maßnahmen bei und nach einem Schadensfall regeln die §§ 7, 8 der VO. Flüssigkeiten und Gase dürfen durch R. nur so befördert werden, dass oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser nicht beeinträchtigt werden (§§ 32, 45, 48 WHG). S. a. brennbare Flüssigkeiten.




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