Rückforderungsklausel

ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Rückforderung einer dem AN gewährten Gratifikation. Grundsätzlich sind solche R. bei Gratifikationen zulässig, selbst wenn die Gratifikation zumindest auch an die (künftige) Betriebstreue des AN anknüpft. Allerdings zieht die Rspr. der Zulässigkeit Grenzen, da die R. für den AN zumutbar und überschaubar sein müssen:

Bei Kleingratifikationen bis DM 250.- ist eine R. immer unzulässig. Solche Zuwendungen müssen dem AN immer ganz verbleiben. Beträgt die Gratifikation hingegen bis zu bzw. genau ein Monatsgehalt oder mehr, kann sie nur zurückgefordert werden, wenn der AN vor Ablauf des 1., 2. oder 3. Quartals des folgenden Jahres (je nach Höhe der Gratifikation besteht eine längere Bindungswirkung) aus dem Betrieb des AG ausscheidet.




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