Rückspiegel

Abbiegen, Rückwärtsfahren, Toter Winkel. Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich zwei, nämlich einen Innen- und einen Außenspiegel haben, die eine Beobachtung aller rückwärtigen Verkehrsvorgänge ermöglichen. Kann die rückwärtige Fahrbahn nicht oder nur bei unbeladenem Fahrzeug beobachtet werden, dann sind zwei Außenspiegel erforderlich. Hingegen genügt ein Rückspiegel bei Krafträdern und bei anderen Zugmaschinen als Straßenzugmaschinen mit Führerhaus. Keinen Rückspiegel benötigen einachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeitsmaschinen sowie offene Elektrokarren, ferner Kraftfahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt (betrifft überwiegend land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge). Zu berücksichtigen ist stets, daß ein gewisser Raum der rückwärtigen beziehungsweise seitlichen Fahrbahn vom Rückspiegel nicht erfaßt wird.




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