RückwechselDer Wechselregress kann dadurch genommen werden, dass der zum Rückgriff Berechtigte auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel als Sichtwechsel zieht (Art. 52 I WG). Diesen Wechsel nennt man R. 
  
   
 Weitere Begriffe : Vereinbarungsdarlehen | Öffentliche Schulen | Gute Dienste  | 
					      
      			      				
 
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