Sachbetrug

Betrug. Erlangung der Überlassung des Besitzes an einer Sache mit Täuschungsmitteln. Gegenbegriff ist der sog. Trickdiebstahl, bei dem der Täter die Wegnahme mittels einer Täuschung einfädelt. Da zwischen dem Betrug als Selbst- und dem Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt ein Exklusivitätsverhältnis angenommen wird, ist eine randscharfe Abgrenzung notwendig. Die h. M. löst die Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers und verlangt in Fällen des Sachbetruges ausnahmsweise sog. Verfügungsbewusstsein, das inhaltlich identisch ist mit einem Einverständnis in den Gewahrsamsverlust. Konsequenzen:
* Liegt ein Gebeakt des Geschädigten vor oder duldet er den Gewahrsamswechsel durch den Täter und handelt er diesbezüglich bewusst und freiwillig, liegt eine Vermögensverfügung i. S. d. Betruges vor. In solchen Fällen ist wegen Einverständnisses in den Gewahrsamsverlust eine „Wegnahme” und damit der Diebstahl zu verneinen.
* Ist das Opfer nicht einverstanden oder handelt es unter Druck, den Gewahrsam sonst zwangsweise entzogen zu bekommen, ist eine Wegnahme i. S. d. Betruges anzunehmen. Hier fehlt dem Opfer das beim Sachbetrug erforderliche Verfügungsbewusstsein. Händigt der Getäuschte die Sache ohne vollständigen Gewahrsamsverlust aus (bloße „Gewahrsamslockerung”), so verwirklicht der Täter durch einen nachfolgend eigenmächtigen Gewahrsamswechsel den Tatbestand des § 242 StGB..




Vorheriger Fachbegriff: Sachbeschädigung | Nächster Fachbegriff: Sachbeweis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen