Sachfrüchte

Früchte.

Erzeugnisse der Sache und sonstige Ausbeute, die bestimmungsgemäß, d. h. in naturgemäßer oder verkehrsüblicher Weise aus der Sache gewonnen wird (§ 99 Abs. 1 BGB, sog. unmittelbare Sachfrüchte) sowie Erträge, die die Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (§ 99 Abs. 3 BGB, sog. mittelbare Sachfrüchte).
Beispiele: Milch einer Milchkuh, Fohlen eines Pferdes, Früchte eines Baumes (Erzeugnisse); Kies aus einer Kiesgrube (bestimmungsgemäße Ausbeute); durch Vermietung erzielte Miete (mittelbare Sachfrucht der Mietsache).
Die Muttersache muss aber stets erhalten bleiben. Das Fleisch eines Schlachttiers ist daher keine Sachfrucht.

Früchte.




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