Sachrüge

Rüge der Verletzung des materiellen Rechts durch die Revision im Strafprozess. Möglich ist die Geltendmachung der Rechtsverletzung als allgemeine Sachrüge, also ohne nähere Bezeichnung des Rechtsfehlers, oder als ausgeführte Sachrüge mit Spezifizierung des Rechtsmangels (vgl. § 344 Abs. 2 S.1, 2. Alt. StPO). Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht sind nur die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist; weder eine Berücksichtigung des Akteninhalts noch eine erneute Beweisaufnahme ist zulässig. Auch auf sachlich-rechtlichen Mängeln muss das Urteil i. S. d. § 337 Abs. 1 StPO „beruhen”, sodass Rechtsausführungen, die den Schuldspruch nicht tragen (sog. „obiter dicta”), der Revision ebenso unzugänglich sind wie fehlerhafte Hilfserwägungen. I. Ü. umfasst die Prüfung sowohl die Ausführungen zur Schuldfrage als auch zur Strafzumessung. Im letzteren Fall entscheidet das Revisionsgericht nach eigenem Ermessen, ob der Fehler Einfluss auf die Strafzumessung hatte oder dies nach dem Gesamtinhalt des Urteils auszuschließen ist. Verletzt ist das sachliche Recht, wenn eine auf den Sachverhalt anzuwendende Norm nicht oder nicht richtig oder eine unanwendbare bzw. nicht existierende Rechtsnorm angewendet worden ist.
Unvollständige, formelhafte oder unverständliche Sachdarstellung im Urteil (Darstellungsrüge); Subsumtionsfehler, Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze, Überzeugungsbildung des vorinstanzlichen Richters (§261 StPO) auf Grundlage unverwertbarer Beweise, Verstoß gegen den Grundsatz „— in dubio pro reo”, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung, unzulässige Verwertung strafzumessungsirrelevanter Umstände. Verfahrensrüge, Aufklärungsrüge




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