Sachverständigenrat

Nach dem G über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung v. 14. 8. 1963 (BGBl. I 685) m. Änd. hat der S. jährlich bis 15. November ein Gutachten über die gesamtwirtschaftliche Lage und deren absehbare Entwicklung zu erstellen (§ 6). Dabei soll der S. untersuchen, wie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wachstum gewährleistet werden können (§ 2). Der S. besteht aus 5 Mitgliedern („Wirtschaftsweisen“), die über besondere wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Erfahrungen verfügen und weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst, es sei denn als Hochschullehrer oder Mitarbeiter eines wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Instituts, angehören noch Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein dürfen (§ 1). Als Geschäftsstelle des S. ist das Statistische Bundesamt tätig (§ 9). S. a. Stabilitätsgesetz.




Vorheriger Fachbegriff: Sachverständigenhaftung | Nächster Fachbegriff: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen