Sachwalterhaftung

Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der c.i.c. Sachwalter sind Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nehmen und diesem erst dadurch die zusätzliche, gerade von ihnen persönlich ausgehende Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung insbesondere riskanter Geschäfte geben (z.B. Vermittler von Kapitalanlagen). Diese Personen haften neben den eigentlichen Vertragspartnern u.U. auch dann, wenn sie nur mittelbar an den Vertragsverhandlungen beteiligt waren oder sich einer Hilfsperson bedienen, deren Verhalten sie sich über § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Der Sachwalter haftet aber auch, wenn er wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, so daß er wirtschaftlich gesehen quasi in eigener Sache verhandelt. Es handelt sich hierbei um eine von der Rspr. aus Billigkeitsgründen vorgenommene Erweiterung der Haftung aus c.i.c.

culpa in contrahendo.




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