| Sachübernahmeliegt vor, wenn die Gründer einer GmbH oder AG zugunsten der in der Entstehung begriffenen Gesellschaft Vermögensgegenstände beliebiger Art erwerben (Vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG, § 27 AktienG). Siehe auch: Stammeinlage. 
  
   
 Weitere Begriffe : Naturalkomputation | Reitweg | Beleuchtung von Fahrzeugen | 
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