Schengener Durchführungsübereinkommen

, Abk. SDÜ: Abkommen, welches innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union, erarbeitet wurde. Als Gegenstück zur vereinbarten Freizügigkeit an den Binnengrenzen der Beitrittsstaaten des Abkommens sind als Kern des Schengener Durchführungsübereinkommens Regelungen über einheitliche Kontrollen an den Außengrenzen, eine gemeinsame Asyl- und Visumpolitik sowie eine engere politische und justizielle Zusammenarbeit getreten. Insoweit ist das Schengener Durchführungsübereinkommen mit seinen entsprechenden Normen (Art. 39 ff. SDU) auch für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von zentraler Bedeutung. Es eröffnet den unmittelbaren Rechtshilfeverkehr zwischen den Justizbehörden. In Art. 40, 41 SDU sind die Instrumente der Nacheile und der grenzüberschreitenden Observation detailliert geregelt. Hierbei werden eigene Ermittlungshandlungen des ersuchenden Staates auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates von diesem im Grundsatz geduldet. Art. 54 SDU regelt ein eingeschränktes Verbot der Doppelbestrafung, von dem sich die Vertragsparteien zusätzlich unter den Voraussetzungen des Art. 55 SDÜ freizeichnen können (Strafklageverbrauch). Art. 73 SDU verpflichtet die Vertragsparteien, ihren Partnerstaaten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend ihrem nationalen Recht, kontrollierte Lieferungen im Bereich des illegalen Betäubungsmittelhandels durchzuführen.
Das SDU gilt nur für dessen Mitgliedstaaten (alle Mitglieder der EU, mit Ausnahme von bislang Großbritannien und Irland; mit Island und Norwegen wurde ein Kooperationsabkommen abgeschlossen, um eine Teilnahme am SDU zu ermöglichen). Für diese ergänzt es über einhundert weitere bilaterale Verträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union kann dem Abkommen beitreten.




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