Schiedsgutachter

von den Parteien bestimmter Sachverständiger, der die Aufgabe haben kann, a) den Willen der Vertragsschliessenden zu ergänzen oder zu vervollständigen (z.B. Anpassung eines Pachtvertrages an geänderte Lage), b) den vertraglichen Inhalt klarzustellen, oder c) kraft Sachkunde Unterlagen und Tatsachen herbeizuschaffen, die für die Bestimmung der Vertragsleistung massgebend sind. Das Schiedsgutachten muss nach billigem Ermessen erstattet werden und ist für die Vertragsschliessenden nicht verbindlich, wenn es offenbar unbillig ist (§ 317 ff. BGB).

ist ein Mensch, der auf Grund einer Vereinbarung zweier Parteien bestimmte Tatsachen verbindlich festlegen soll (z.B. Preis). Lit.: Rudolph, K., Der Sachverständige als Schiedsgutachter, 1986




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