Schiffsgläubiger

der durch ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff, an dessen Zubehör oder der Fracht gesicherte Gläubiger bestimmter Forderungen (z.B. öffentlicher Schiffahrts- und Hafenabgaben, Lotsengelder, Ansprüche der Besatzung, Ansprüche aus Bodmerei). Befriedigung nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§ 761 HGB).

Gläubiger, für dessen Forderung kraft Gesetzes ein Pfandrecht am Schiff, dessen Zubehör
und dessen Fracht besteht (§§ 755f HGB). Solche
Forderungen sind u. a. öffentliche Schifffahrts- und Hafenabgaben, Lotsgelder, Ansprüche der Besatzung aus Dienst- und Heuerverträgen, Beiträge zur großen Haverei (§754 HGB). Die Verjährung richtet sich nach den §§ 901 ff. HGB, das gesetzliche Rangverhältnis zwischen den Forderungen bezüglich des Pfandrechtes richtet sich nach den §§ 762 ff. HGB. Die Befriedigung der Schiffsgläubiger aus Schiff und Fracht erfolgt nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung (§ 760 Abs. 1 HGB).

ist der Gläubiger bestimmter Forderungen, für die kraft Gesetzes ein Pfandrecht am Schiff, seinem Zubehör und an der Fracht besteht (§§ 755, 756 HGB; Verjährung §§ 901 ff. HGB). Zu den gesicherten Forderungen zählen insbes. die öffentlichen Schifffahrts- und Hafenabgaben, Lotsgelder, Ansprüche der Besatzung aus Dienst- und Heuerverträgen, Beiträge zur großen Haverei usw. (§ 754 HGB). Zwischen diesen Forderungen besteht ein gesetzliches Rangverhältnis (§§ 762 ff. HGB). Die S. werden aus dem Schiff und der Fracht nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften befriedigt (§ 760 HGB).




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