Schlitten

sind Fahrzeuge mit Kufen. Werden sie mit Motorkraft betrieben, sind sie Kraftfahrzeuge, für die die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge gelten. Sch., die von Tieren gezogen werden od. auf abschüssiger Bahn zu Tal fahren, müssen mit Ausnahme von Handschlitten (übliche sog. Rodelschlitten) nach § 64 a StVZO mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.

Wintersport.




Vorheriger Fachbegriff: Schlingenlegen | Nächster Fachbegriff: Schlossfreiheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen