Schlussnote

(Schlussschein). Der Handelsmakler hat unverzüglich nach dem Abschluss eines Geschäfts jeder Partei eine von ihm Unterzeichnete Sch. zuzustellen, die alle wesentlichen Angaben des Vertragsinhalts enthält (§ 94 HGB). Die Sch. dient als Beweismittel für Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäftes. Häufig übermittelt der Handelsmakler die Sch.n bereits vor Geschäftsabschluss: er schickt der einen Partei die Sch. als Antrag und sendet sie, wenn er sie bestätigt zurückerhält, als Annahme des Vertragsangebots der anderen Partei.

vom Handelsmakler nach Geschäftsabschluss zu erstellende Urkunde über Parteien, Vertragsgegenstand und Vertragsbedingungen (§ 94 Abs. 1 HGB). Sie dient als Beweismittel für Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäftes. Grundsätzlich besteht kein Selbsteintrittsrecht des Handelsmaklers. Nur bei anonymer Schlussnote, d. h. vorbehaltener Bezeichnung der Vertragspartei, besteht das Recht und die Pflicht des Handelsmaklers zum Selbsteintritt, wenn ihm die Bezeichnung eines abschlussbereiten Dritten, gegen den keine berechtigten Einwände erhoben werden können, nicht gelingt (§ 95 Abs. 3 HGB).

(Schlussschein) ist die von einem Handelsmakler nach dem Abschluss eines Geschäfts zu erstellende Urkunde, in der die Vertragsparteien, der Gegenstand und die Vertragsbedingungen des Geschäfts, insbes. Preis und Lieferzeit, angegeben sind (§ 94 I HGB). In der S. kann der Handelsmakler sich die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten. Nimmt die Vertragspartei eine solche S. an, so ist sie grundsätzlich daran gebunden, kann aber andererseits den Handelsmakler auf Erfüllung des Geschäfts in Anspruch nehmen, wenn er die andere Vertragspartei nicht bezeichnet oder gegen diese Person oder Firma begründete Einwendungen bestehen (§ 95 HGB). Die S. dient als Beweismittel für Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäfts.




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