Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz

Zur Deckung seines Kreditbedarfs begibt der Bund u. a. inflationsindexierte Wertpapiere. Um zu verhindern, dass bei Fälligkeit der Papiere die Schlusszahlungen zu überraschenden Belastungen des Bundeshaushalts führen, wurde durch das S. v. 6. 7. 2009 (BGBl. I 1702) ein Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ geschaffen. Ihm wird für jedes inflationsindexierte Wertpapier zum jährlichen Kupontermin der Betrag zugeführt, um den sich auf Grund der Inflationsentwicklung die Schlusszahlung erhöhen wird. Es handelt sich gewissermaßen um eine kaufmännische Rückstellung.




Vorheriger Fachbegriff: Schlusszahlung | Nächster Fachbegriff: Schmähschrift


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen