Schriftformklausel

vertragliche Nebenbestimmung, nach der — vor allem zur Beweiserleichterung — Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags der (gewillkürten) Schriftform bedürfen. Bei der qualifizierten Schriftformklausel gilt das Erfordernis der Schriftform ausdrücklich auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
Eine Schriftformklausel nimmt den Parteien nicht die Möglichkeit, einvernehmlich auf das vereinbarte Formerfordernis ganz oder teilweise zu verzichten und gleichwohl mündliche Vereinbarungen zu treffen, da sie nicht für die Zukunft ihre Vertragsfreiheit beschränken können. Jedenfalls bei einer einfachen Schriftformklausel ist eine von den Parteien gewollte mündliche Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Aufhebung einer zuvor vereinbarten Schriftformklausel und selbst dann wirksam, wenn die Parteien nicht an die Schriftformklausel gedacht haben. Bei einer qualifizierten Schriftformklausel bedarf es hingegen einer (u. U. auch mündlichen, str.) ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die (Teil-)Aufhebung der Schriftformklausel.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Schriftformklausel nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung dazu dient, insbes. nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.

Form (1 a), Allgemeine Geschäftsbedingungen (2).




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