Schriftsatz, bestimmender

Schriftsatz, der (anders als der vorbereitende Schriftsatz) den Zivilprozess unmittelbar gestaltende Prozesshandlungen zum Inhalt hat, insbes. indem er das Verfahren oder einen Verfahrensabschnitt einleitet (z.B. Klageschrift, § 253 ZPO), fortsetzt (z. B. Aufnahme nach —) Unterbrechung oder Aussetzung, § 250 ZPO), inhaltlich ändert (z.B. Klageerweiterung oder Klageänderung, §§ 261 Abs. 2, 263 ZPO), beendet (z.B. Klagerücknahme oder Rücknahme eines Rechtsmittels, §§269, 346, 515, 626 ZPO) oder den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt (z. B. Einspruch oder Einlegung eines Rechtsmittels, §§ 340, 518, 553, 567, 577 ZPO). Er muss (im Anwaltsprozess von einem Rechtsanwalt) eigenhändig unterschrieben sein und bedarf regelmäßig der förmlichen Zustellung (vgl. § 270 ZPO).




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