Schuldnergemeinschaft

Schuldnermehrheit, bei der die geschuldete Leistung von den Schuldnern nur gemeinschaftlich erbracht werden kann (gemeinschaftliche Schuld). Eine solche Schuldnergemeinschaft besteht vor allem bei der Gesamthandsschuld, bei der die Gesamthänder gemeinsam mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen haften, über das sie nur gemeinschaftlich verfügen können (vgl. z. B. §§ 709, 719; 1419, 1421; 2032, 2039 BGB).
Soweit die Gesamthandgemeinschaft nicht (wie OHG, KG, PartG, BGB-Außengesellschaft und die Wohnungseigentümergemeinschaft) rechtsfähig ist (und damit selbst Beklagte eines Prozesses sein kann), bedarf es für die Vollstreckung in das Gesamthandsvermögens i. d. R. eines Titels gegen alle Gesamthänder (vgl. §§ 736, 740 ff., 747 ZPO). Neben der Haftung des Gesamthandsvermögens besteht i. d. R. noch eine Haftung der Gesamthänder mit ihrem persönlichen Vermögen in Gesamtschuld (vgl. §§ 1437 Abs. 2 S. 1, 1459 Abs. 2 S. 1, 2058 BGB, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB, § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG).
Daneben existieren weitere Fälle, in denen mehrere Schuldner die Leistung nur in „Teamarbeit” gemeinschaftlich erbringen können (z. B. Orchestermusiker).
Eine Entsprechung zur Bruchteilsgläubigerschaft (Gläubigergemeinschaft) auf Schuldnerseite existiert demgegenüber nicht, weil Schulden nicht Gegenstand einer Bruchteilsberechtigung sein können (vgl. § 741 BGB) und eine Verpflichtung der Bruchteilsberechtigten auch nicht aus der Gemeinschaft, sondern nur aus anderem Rechtsgrund folgen kann (und dann i. d. R. zur Gesamtschuld führt, vgl. § 427 BGB).




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