Schuldversprechen

ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (§ 780 BGB). I.d.R. muss das Sch. schriftlich erteilt werden. Das Versprechen ist von dem zugrunde liegenden Geschäft (Kausalgeschäft) unabhängig (z. B. K verpflichtet sich durch Vertrag mit V schriftlich zur Zahlung einer Geldsumme, um V neben der umstrittenen Kaufpreisforderung eine Sicherheit zu geben).

(§ 780 BGB) ist der einseitig verpflichtende Vertrag, in dem der eine Teil (Schuldner) dem anderen Teil (Gläubiger) eine Leistung als abstrakte Verbindlichkeit verspricht. Die Versprechenserklärung bedarf der Schriftform (§ 780 BGB). Ist das Versprechen ohne Rechtsgrund eingegangen, kann die darauf begründete Schuld nach § 812 BGB herausverlangt werden. Lit.: Liena, A., Abstrakte Schuldversprechen im Auslandszahlungsverkehr, 1983

Schuldanerkenntnis.




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