Schulstrafen können nach Massgabe der in den Ländern geltenden Schulordnungen gegen Schüler wegen ungebührlichen Verhaltens, Störung des Schulbetriebs u.ä. verhängt werden. Sch. sind z.B.: Anfertigung von Sonderarbeiten, Verweis, für untere Klassen Arrest, Androhung der Entlassung, Entlassung, Ausschluss von allen höheren Schulen. Strafen, die in den Schulordnungen nicht vorgesehen sind, sind unzulässig. Zumindest Entlassung und Schulausschluss sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare Verwaltungsakte.
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