Schwarzfahrt

Diebstahl. Schwarzfahrt ist die (strafbare) Benutzung eines Fahrzeugs gegen Wissen und Willen des Halters (§ 248b StGB). Die Tat wird nur auf Antrag des Berechtigten verfolgt. Wer ein fremdes Fahrzeug nicht wieder in derselben Gegend, wo es vorher stand, abstellt, sondern an einem dem Berechtigten unbekannten Ort (wo es dem Zugriff Dritter preisgegeben und es dem Zufall überlassen ist, ob der Berechtigte es zurückerhält), und dies bei der Wegnahme auch beabsichtigte, wird aber wegen Diebstahl (§ 242 StGB) bestraft (höhere Strafe, Strafantrag nicht Voraussetzung). Dazu genügt z. B. in einer Großstadt bereits das Stehenlassen in einer anderen Straße, auch wenn sich diese in der Nähe des Wegnahmeortes befindet.
Bei Schwarzfahrten haftet der Schwarzfahrer - wenn er nicht beim Halter als Kraftfahrer angestellt oder ihm das Fahrzeug von diesem überlassen ist - für eventuelle Schäden allein, der Halter haftet neben ihm nur dann, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.

1) Volkstümlicher Ausdruck für Beförderungserschleichung, strafbar nach § 265 a StGB. - 2) Benutzung eines Fahrzeugs ohne Wissen u. Willen des Halters (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen); Halter eines Kfz’s haftet neben Schwarzfahrer für einen von diesem verursachten Schaden nach § 7 StVG, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch Verschulden des Halters ermöglicht wurde (z.B. Zündschlüssel stecken lassen); Kfz- Haftpflichtversicherung wird bei Unfall während einer Sch., die vom Halter nicht schuldhaft ermöglicht wurde, u. U. von der Leistung frei (§ 2 Abs. 2 Buchst, b AKB, § 61 VVG). Schwarzflug.




Vorheriger Fachbegriff: Schwarzfahrer | Nächster Fachbegriff: Schwarzfahrtklausel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen